
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Munich-Pro-Fighter e. V.".
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein
Zweck ist die Förderung des Sports in körperlicher und geistiger Hinsicht.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zieles wird der Breiten-, der Leistungs- und der
Gesundheitssport betrieben und gefördert. Es finden insbesondere Aktivitäten
im Bereich Kampfsport statt. Der Munich-Pro-Fighter e. V. bietet seinen
Mitgliedern regelmäßiges Training an. Es werden sportliche Wettkämpfe gegen
andere Vereine durchgeführt. Der Verein beteiligt sich auch an Turnieren
anderer Vereine oder richtet selbst Turniere aus. Der Verein fördert
insbesondere Kickboxen/Pointfighting und das Karate im Shotokan Stil.
(3) Der Verein verpflichtet sich, auf der Grundlage der Freiwilligkeit und
Ehrenamtlichkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen
und rassistischen Gedanken die Gesundheit, die sportliche Betätigung zum
Wohle seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu verwirklichen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(7) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV).
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die
Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
vermittelt.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied kann jede geschäftsfähige, unbescholtene Person werden.
(2) Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein muss der
Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen
Vertreters vorlegen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vorzulegen.
(4) Die Entscheidung über den Eintritt trifft der Vorstand. Gegen die Ablehnung
des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch
erheben, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
(5) Mit Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
(6) Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins, die
Ordnungen der Abteilungen und die Beschlüsse deren Organe verbindlich.
(7) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele
des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem Zweck des Vereins entgegensteht oder schaden könnte.
(8) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Verein mitzuteilen.
§4a Aktive Mitglieder
Alle Punkte unter §4 bleiben gültig, zusätzlich gilt:
(9) Alle Mitglieder haben das Recht, an den sportlichen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
§4b Passive Mitglieder
Alle Punkte unter §4 bleiben gültig, zusätzlich gilt:
(9) Ein passives Mitglied kann kandidieren, gewählt werden und abstimmen.
Passive Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil, ohne trainings- oder
wettkampfberechtigt zu sein.
§4c Fördermitglieder
Alle Punkte unter §4 bleiben gültig, zusätzlich gilt:
(9) Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Sie erhalten für ihren
Beitrag eine Spendenbescheinigung.
(10) Fördermitglieder erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch
einen schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge
festlegen.
(11) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr Anteil wird bei
erforderlichen Quoten z.B. zur Satzungsänderung nicht berücksichtigt.
Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
(12) Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort
Beiträge einbringen. Eine Verpflichtung des Vereins sie zu den
Mitgliederversammlungen einzuladen besteht nicht.
(13) Fördermitglieder können vom Verein den Mitgliedern angebotene
Dienstleistungen und Einrichtungen nur dann nutzen, wenn dies vom
Vorstand im Einzelfall beschlossen wird.
§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus
dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Monatsende zulässig. Eine Rückerstattung des Beitrages findet nicht
statt.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist (§ 5 Absatz 2 der Satzung) ist ein rechtzeitiger Zugang der
Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(4) Die Mitgliedschaft endet des Weiteren durch den Tod des Mitgliedes.
§ 6 Ausschluß der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
(4) Der Vorstand hat den Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der
über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung
nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich, eingeschrieben,
bekannt gemacht werden.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus
dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem
Monatsbeitrag 2 Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat von
der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitgliedes gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht
wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist monatlich ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird im Voraus nach Beitragsordnung abgebucht.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird gemäß Beitragsordnung erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand (§ 10 der Satzung) und
(2) die Mitgliederversammlung (§ 12 der Satzung).
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2.Vorsitzenden, dem 1. Kassier und dem 2. Kassier. Die Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis für jedes Vorstandsmitglied
nach §10 (1).
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von sechs Jahren bestellt.
(4) Die Vorstandsfunktion kann durch Amtsniederlegung (Rücktritt), durch die
Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung, durch Austritt oder
Ausschluss, durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit enden.
(5) Für eine bessere Arbeitsteilung der Bereiche, die es außerhalb der bereits
genannten Vorstandsorgane gibt, werden ggf. Fachausschüsse gebildet.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf,
zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites
von mehr als 1000 (in Worten: „eintausend“) Euro, die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von 1/5 aller
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes
verlangt wird.
b) Jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten
des Kalenderjahres.
c) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der
nach § 12 Abs. 1 Buchstabe b) zu berufener Versammlung einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung
hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (Brief/Fax oder EMail)
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift bzw. Bekanntgabe auf der Vereinshomepage.
§ 14 Beschlußfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach §14 Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor
Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die
weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit (§ 14 Absatz 5 der Satzung) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlußfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der
letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Haftung
(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die
ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner
Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in
Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige
Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund
Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche
Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten
könnten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden bei der
Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit
freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher
Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
(3) Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in den
Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 18 Datenschutz
(1) Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin
und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu
beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung
seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder
speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen
Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
(3) Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für
den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §
14 Abs. 2 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
§20 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.09.2011 von der
Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am
07.02.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die
Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Registernummer VR 203971 am 05.12.2011.